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VG Bayreuth, 19.05.2015 - B 5 K 14.95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Ruhensregelung bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach Bundes- und Landesrecht;Keine Berücksichtigung einer Sonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 BeamtVG
- rewis.io
Versorgungsbezüge, Bundesrecht, Landesrecht, Ruhensregelung, Sonderzahlung, Höchstgrenze
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus VG Bayreuth, 19.05.2015 - B 5 K 14.95
Sich daraus ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ff.). - BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09
Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß
Auszug aus VG Bayreuth, 19.05.2015 - B 5 K 14.95
Aus dieser Norm ist kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52). - BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale …
Auszug aus VG Bayreuth, 19.05.2015 - B 5 K 14.95
Der Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung ist durch die Aufhebung des Art. 74a GG a.F. aufgegeben worden (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49/07 - BVerwGE 131, 20 ff.). - BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen
Auszug aus VG Bayreuth, 19.05.2015 - B 5 K 14.95
Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 trug die Beklagte unter Verweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 6.5.2004, 2 BvL 16/02 - juris) vor, dass es wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens nicht darauf ankomme, ob der Gesetzgeber stets die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt habe. - VG München, 23.03.2012 - M 21 K 11.1093
Eine zum Witwengeld jährlich im Dezember hinzutretende Sonderzahlung …
Auszug aus VG Bayreuth, 19.05.2015 - B 5 K 14.95
Für den Monat Dezember 2013 erhielt die Klägerin vom Freistaat Bayern über das Witwengeld in Höhe von 2.037,19 EUR hinaus eine Sonderzahlung gem. Art. 75 BayBeamtVG in Höhe von 1.059,16 EUR, welche jedenfalls als ähnliche Versorgung i.S.d. § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu qualifizieren ist (Vgl. VG München, U.v. 23.3.2012 - M 21 K 11.1093 - juris Rn. 42 ff.).
- VG Arnsberg, 07.05.2021 - 13 K 1420/19 vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 19. Mai 2015 - B 5 K 14.95 -, juris, Rn. 31.".
- VG Gelsenkirchen, 09.02.2021 - 3 K 3595/19
Ruhen, Erwerbseinkommen, Zeitraum, Jahreszahlung, Jahressonderzahlung
vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 19. Mai 2015- B 5 K 14.95 -, juris, Rn. 31. - VG Ansbach, 11.10.2017 - AN 1 K 16.02295
Höchstgrenzen bei Zusammenfallen von Witwengeld und eigenem Ruhegehalt
Eine Bestimmung - wie im früheren § 54 BeamtVG - nach der auf den Jahresbezug abzustellen sei, bestehe nicht (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 19.5.2015 - B 5 K 14.95).